VEREINSSATZUNG DES 1.TC WAHLBACH '79 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen 1. TC Wahlbach 79 und hat seinen Sitz in 57299 Burbach-Wahlbach.
Er wurde am 03.02.1979 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen
eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a ) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b ) die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Verein ist Mitglied des
a ) Landessportbundes NRW,
b ) des zuständigen Landesfachverbandes .
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der 1. TC Wahlbach 79 mit Sitz in 57299 Burbach –Wahlbach verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a ) Ordentliche Mitglieder,
b ) jugendliche Mitglieder von 12 bis zu 18 Jahren,
c ) Ehrenmitglieder,
d ) passive Mitglieder;
stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme ·in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er hat seine Entscheidung in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a ) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und
spätestens 8 Wochen zuvor zu erklären ist,
b ) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung
diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes
durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a ) Die Mitgliederversammlung,
b ) der Vorstand,
c ) die Jugendversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des
Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich,
oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a ) Den Bericht des Vorstandes,
b ) die Entlastung des Vorstandes,
c ) die Neuwahl des Vorstandes,
d ) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e ) den Haushaltsvoranschlag,
f ) Anträge,
g ) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur
Gültigkeit einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder
vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund
bedarf es einer Anwesenheit von 3/4 aller Mitglieder. Sind diese nicht erschienen, so muss eine
neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Jedoch können die
erschienenen Mitglieder beschließen, dass eine solche erneute Versammlung, unter Verzicht auf
eine Einberufungsfrist und aller Formalitäten, im sofortigen Anschluss an die erste
Versammlung stattfindet. In diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und die vorzeitige Abberufung der
Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund bedarf darüber hinaus in jedem Falle einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes oder dessen vorzeitige
Abberufung aus wichtigem Grund hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Auf einstimmigen
Antrag kann in allen Fällen von geheimer Abstimmung abgesehen werden.
8. Außerordentl iche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche
Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.) dem 1. Vorsitzenden,
2.) dem 2. Vorsitzenden,
3.) dem Kassenwart,
4.) dem Schriftführer,
5.) dem Sportwart,
6.) dem Jugendwart,
7.) dem 1. Beisitzer,
8.) dem 2. Beisitzer,
9.) dem 3. Beisitzer.
2. Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die Vorstandsmitglieder
zu 1.) bis 4.) gemäß Abs.1.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils
zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten, welches
bei Zahlungsverpflichtungen des Vereins der Kassenwart sein muss
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder zu 1.), 3.), 5.), 7.) und 9.) werden in den Jahren mit ungeraden,
die Vorstandsmitglieder zu 2.), 4.), 6.) und 8.) in den Jahren mit geraden Jahresendzahlen
gewählt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Jugendversammlung
1. Jugendliche ab 12 Jahre können der Jugendabteilung des Vereins beitreten. Mit Erreichung des
18. Lebensjahres erfolgt automatisch ihre Übernahme als ordentliches Vereinsmitglied. Sie
erhalten volles Stimmrecht und zahlen den vollen Beitrag.
2. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie
ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung
(Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist
nicht Bestandteil der Satzung.
3. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie
ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg einzuberufen.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins
erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
4. Jugendversammlungen werden durch den/die Jugendwart(in) einberufen und geleitet.
5. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, die Jugendwartin und den
Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden . Der
Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner
Wahl unter 18 Jahre alt sein.
6. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Jugendlichen, sowie die in den
Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
7. Der Jugendwart, die Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber dem Landesfachverband.
§ 9 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für
besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Die Beiträge werden monatlich/ vierteljährlich/ halbjährlich/jährlich eingezogen, entweder durch
Dauerauftrag oder durch Bankvollmacht. Von der Pflicht zur Zahlung des laufenden
Jahresbeitrages entbindet nur der Tod oder der Ausschluss aus dem Verein, bzw. ein
Erlassbeschluss des Vorstandes.
2. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen in Rückstand sind, verlieren das
Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann
der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 1O Ordnungen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine
Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach oder deren Rechtsnachfolger, die es
unmittelbar und ausschließlich Burbachern gemeinnützigen, sportlichen Vereinen zuzuführen hat.
§ 12 Spielregeln
Spielregeln und Platzordnung werden gesondert von der Satzung aufgestellt. Ihre genaue Beachtung ist Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes.
§ 13 Farben und Auszeichnungen
Die Farben des Vereins sind weiß - schwarz.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 10.2.1979 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Burbach-Wahlbach, den 10.02.1979